Statuten


Statuten

des

Moto-Club Lindenberg

 

1. Name, Sitz

Unter dem Namen «Moto-Club Lindenberg» kurz «M. C. L.» genannt, besteht eine Vereinigung von Auto- und Motorradfahrern von Beinwil und Umgebung.

 

2. Zweck

Der M. C. L. bezweckt:

a) Die Wahrnehmung der Interessen der Motorfahrer im allgemeinen, insbesondere diejenigen der Clubmitglieder.

b) Die Pflege und Förderung des Motorsportes durch Veranstaltung von Clubfahrten und internen Prüfungsfahrten.

c) Den gegenseitigen Gedankenaustausch über praktische Erfahrung in der Behandlung der Fahrzeuge sowie die Information der Mitglieder durch Vorträge über alle in Betracht kommenden Fragen betr. des Strassenverkehrs-Gesetzes.

d) Die Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

e) Die Förderung aller Bestrebungen, die geeignet sind, eine Verbesserung der Strassen- und Verkehrsverhältnisse herbeizuführen.

f) Strenge Befolgung der behördlichen Vorschriften und Bekämpfung der Auswüchse des Motorsportes.

 

3. Mitgliedschaft

a) Als Aktivmitglied kann jede/r Auto- und Motorradfahrer/in ab dem 18. Altersjahr aufgenommen werden, der/die über einen guten Leumund verfügt. Anmeldungen in den M. C. L. sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


b) Nach 25 Jahren Mitgliedschaft werden Aktivmitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt.

c) Jedem neueintretenden Mitglied ist ein Exemplar der Statuten auszuhändigen.

d) Mitglieder, die den Clubinteressen zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes. Dem Mitglied ist die Einteilung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

 

4. Versammlungen

a) Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Clubangelegenheiten erfordern.

b) Jährlich wird im Dezember eine obligatorische Generalversammlung stattfinden. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit Fr.10.- gebüsst. Eine Frühjahresversammlung findet in der Fastenzeit statt, wo beschlossen wird, was im laufenden Jahr unternommen wird.

c) Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden:

1. Wenn der Vorstand dies für nötig erachtet.

2. Auf Verlangen von zwei Fünftel der Mitglieder.

d) Beschlüsse können gefasst werden, wenn bei einer ordnungsgemäss einberufenen Versammlung ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Entscheid ist gültig auf Grund einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss offen oder geheim.

e) Die Einladungen zu Versammlungen erfolgen durch den Vorstand.

 

5. Leitung des Clubs

Die Leitung des Clubs wird ausgeübt durch den Vorstand. Derselbe besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstandes und der Präsident werden von der ordentlichen Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand besorgt alle laufenden Geschäfte des Clubs.


Der Präsident, oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet alle Versammlungen und zeichnet mit dem Aktuar rechtsverbindlich.

Der Aktuar führt über die Sitzungen und Versammlungen ein Protokoll.

Der Kassier führt die Rechnung für den Club und haftet für deren richtige Führung.

Als Rechnungsrevisoren werden 2 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für 2 Jahre gewählt. Die Rechnungsrevisoren sind befugt, jederzeit in Kasse und Bücher Einsicht zu nehmen. Sie prüfen die Jahresrechnung und den Kassabestand auf ihre Richtigkeit und erstatten der Generalversammlung Bericht.

 

6. Öffentliche Veranstaltungen

Für Zuverlässigkeitsfahrten und Sport-Veranstaltungen sind die hierfür massgebenden Reglemente gültig. Dem Vorstand bleibt der Erlass von Zusatz-Reglementen, sofern sich solche als wünschenswert erweisen sollten, ausdrücklich vorbehalten. Der Vorstand kann auch mit der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen betraut werden.

 

7. Kassawesen

In die Kasse fliessen:

a) Die Jahresbeiträge der Mitglieder. Dieselben sind alljährlich an der Generalversammlung festzulegen. Sie müssen auf das vom Vorstand festgelegte Datum entrichtet werden.

b) Reinerlös von öffentlichen Veranstaltungen.

c) Kapitalzinsen.

d) Allfällige Vergabungen, Geschenke, Stiftungen (sofern keine besonderen Bestimmungen vorliegen).

 

8. Austritt

Austrittserklärungen an den M. C. L. sind schriftlich, auf Ende eines Vereinsjahres, an den Vorstand zu richten. Der Jahresbeitrag ist voll zu entrichten.

 


9. Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann nur durch Zweidrittelsmehrheit einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat eine zweite Generalversammlung stattzufinden, bei welcher das absolute Mehr der Anwesenden entscheidend ist.

 

10. Auflösung des Clubs

Der Club kann nicht aufgelöst werden, solange demselben mindestens sechs Aktivmitglieder angehören.

Im Falle der Auflösung wird das Clubvermögen zweckbestimmt auf einer Bank angelegt.

Für vom Club rechtskräftig eingegangene Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Clubvermögen, jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

11. Verbindlichkeit

Die Statuten und jeder Entscheid der Generalversammlung sind für den Club verbindlich.

Vorstehende Statuten wurden von der heutigen Generalversammlung angenommen und treten sofort in Kraft. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an dieselben zu halten.

 

Beinwil, 11. Dezember 1992

 

Für den M. C. L.

 

Der Präsident:                                                Der Aktuar:

Franz Bättig                                                   Werner Neuhaus


ERGÄNZUNG ZU DEN STATUTEN DES MOTO-CLUB LINDENBERG

 

3b) MITGLIEDER KÖNNEN NUR ZUM EHRENMITGLIED WERDEN WENN SIE BIS ZUM 25 VEREINSJAHR AKTIV AM VEREINSJAHR TEILGENOMMEN HABEN UND VON DER GENERALVERSAMMLUNG GEWÄHLT WERDEN.

(ERSETZT 3b IN BESTEHENDER STATUTE)

 

12. EINLADUNGEN UND PROGRAMME

EINLADUNGEN FÜR GENERALVERSAMMLUNG UND FRÜHJAHRESVERSAMMLUNG WERDEN AN ALLE MITGLIEDER GESENDET. ALLE ÜBRIGEN EINLADUNGEN WERDEN NUR AN MITGLIEDER VERSENDET, DIE AUCH AKTIV AM VEREINSLEBEN TEILNEHMEN.

(DAS HEISST, MINDESTENS DREI VERANSTALTUNGEN PRO JAHR)


GENERALVERSAMMLUNG VOM 08.11.2002